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Leistungen zum Aufbau eines Versicherungs-Strukturvertriebes

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Keine steuerfreien Tätigkeiten als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler (§ 4 Nr. 11 UStG) sind die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern.

Leistungen zum Aufbau eines Strukturvertriebes sind mithin nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst, weil es an einem Bezug zu einzelnen Versicherungsgeschäften fehlt.

Gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler befreit.

§ 4 Nr. 11 UStG dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörenden Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten ab. Dabei müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Erstens muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen. Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist.
  2. Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen. Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist.

Die typischerweise mit dem Aufbau und der Aufrechterhaltung eines Strukturvertriebes einhergehende Betreuung, Schulung und Überwachung von Versicherungsvertretern, die Festsetzung und Auszahlung der Provisionen sowie das Halten der Kontakte zu den Versicherungsvertretern gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters. Derartige Leistungen sind nur steuerfrei, wenn der Unternehmer durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann, wobei auf die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen, abzustellen ist. Eine Steuerfreiheit für Leistungen, die keinen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, im Rahmen der Administration einer Vertriebsorganisation einen anderen Unternehmer, der Vermittlungsleistungen erbringt, zu unterstützen, besteht nicht.

Nach diesen Grundsätzen sind die an eine Versicherungsgesellschaft ausgeführten Leistungen zum Aufbau eines Strukturvertriebs nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst.

Vorliegend hatte der leistende Unternehmer lediglich die Aufgabe, durch direkte und indirekte Anwerbung von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern für ein für die Versicherungsgesellschaft zufriedenstellendes Gesamtvolumen an Versicherungen zu sorgen. Zu den einzelnen vermittelten Versicherungsverträgen hatte seine Tätigkeit keinen spezifischen und wesentlichen Bezug. Damit fehlte es für ihn an der erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit auf die einzelnen Versicherungsverträge.

Hieran ändern auch die im vorliegenden Fall von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträge nichts. Denn die Versicherungsgesellschaft hatte durch die auf diesen Verträgen beruhenden Provisionen das von ihr gezahlte Entgelt refinanziert, wobei das Entgelt nicht für den Abschluss der Eigenverträge, sondern für den Aufbau des Strukturvertriebes gezahlt wurde. Der Aufbau des Strukturvertriebes aber wird aus den dargelegten Gründen nicht von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG umfasst. Im Übrigen fehlt es bei den beiden vom Unternehmer selbst abgeschlossenen Verträgen bereits an einer Vermittlung, weil er selbst Vertragspartei geworden ist. Bei richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG aber nur Umsätze aus einer “Versicherungsvermittlungstätigkeit”.

Auf die Frage, ob es sich bei den Zahlungen der Versicherungsgesellschaft ganz oder zum Teil um Provisionszahlungen oder um Fixvergütungen gehandelt hat, kommt es daher nicht mehr an, denn die Steuerfreiheit der Vermittlung kann sich nicht aus einer von Vermittlungserfolgen abhängigen Vergütungsregelung ergeben, wenn die Voraussetzungen einer Vermittlungstätigkeit im Übrigen nicht erfüllt sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. August 2017 – V R 19/16


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